Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig seit Mai 2000
§ 1 Geltung
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Festofferten müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
§ 3 Preise
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich gegebenenfalls gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich üblicherweise frei Haus des Käufers. Sämtliche Kaufpreiszahlungen sind sofort bei Lieferungs- und Rechnungserhalt fällig. Bei Lieferung in offener Rechnung beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage. Bei Banküberweisungen oder Scheckzahlungen tritt Erfüllung erst mit erfolgter Gutschrift für den Empfänger ein. Jegliche Rechnungsabzüge sind unzulässig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind die Lieferanten berechtigt, ohne Abmahnung Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils zur Zeit gültigen EZB-Leitsatz sowie möglicherweise weitergehenden konkret nachzuweisenden Zinsschaden in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, Nebenkosten aus nicht ordnungsgemäßer Zahlung (Rücklastschriften, Bankspesen, Wechselprotestkosten o.ä.) vom Käufer zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle der Erhöhung der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden nationalen oder internationalen öffentlichen Abgaben oder Frachten bzw. bei deren Neueinführung den Verkaufspreis um die jeweiligen Erhöhungsbeträge zu erhöhen. Alle dem Verkäufer bei Vertragsabschluß nicht bekannten Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Einfuhr und/oder Ausfuhrsteuern, deren Erhöhung nach Vertragsabschluß einschließlich der Änderung der Devisenkurse, gehen zu Lasten des Käufers. Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche sowie Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen durch den Käufer ist ausgeschlossen.
§ 4 Reklamationen
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Eingang zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind vor Abladung, versteckte Mängel binnen 3 Tagen zu rügen. Nach Verarbeitung der gelieferten Ware ist jegliches Rügerecht erloschen.
§ 5 Mängel
Die Ware muß handelsüblich sein und im Rahmen der vertraglich festgelegten Qualitätsspezifikation liegen. Für bestimmten Verarbeitungseinsatz übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, er sichert diesen Einsatz ausdrücklich und schriftlich zu. Die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung entstehen, ist ausgeschlossen. Auch ist die Haftung für jegliche Folgeschäden ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten hat der Käufer nachzuweisen, daß der Verkäufer nicht vertragsgerecht geliefert hat. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald die Ware von fremder Seite verändert worden ist. Bei tel quel verkaufter Ware steht dem Käufer ein Rügerecht nicht zu. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen. Beanstandungen durch Dritte sind unwirksam. Die beanstandete Ware ist bis zum Eintreffen von Verfügungsbestimmungen des Absenders sachgemäß zu behandeln und aufzubewahren (§ 347, 379 HGB). Rück- und Weitersendungen beanstandeter Waren dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Verkäufers vorgenommen werden und in diesem Fall nur unter sorgfältiger Verpackung. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gültig seit Mai 2000
§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, sofern das Erbringen der Restlieferung nicht ausgeschlossen ist und eine Teilerfüllung für ihn von Interesse ist. Bei einem Selbstbelieferungsvorbehalt des Verkäufers teilt dieser dem Käufer auf Verlangen mit, welche Absprachen er nach Verpflichtung und Menge mit demjenigen Vorlieferanten getroffen hat, durch dessen Lieferung der Verkaufskontrakt erfüllt werden soll. Wird der Verkäufer von seinem Vorlieferanten aus irgendwelchen Gründen nicht beliefert, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers darauf, daß er verpflichtet ist, seine etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller im Zeitpunkt der Bezahlung entstandener Forderungen gegen den Käufer aus sämtlichen Geschäftsverbindungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Weiterverarbeitung und Vermischung der Ware wirksam und erstreckt sich anteilig auf das nach Verarbeitung oder Vermischung entstandene Produkt. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Einlösung des Schecks als bewirkt. Mit Befriedigung sämtlicher bestehender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen; Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sind untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Verkauft der Käufer die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, weiter, so tritt er schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Käufer mit sämtlichen Nebenrechten mit der Entstehung an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers. Mit Bezahlung aller in diesem Zeitpunkt bestehender Forderungen gelten die zu diesem Zeitpunkt etwa noch bestehenden abgetretenen Forderungen als zurückabgetreten.
§ 8 Höhere Gewalt
Alle Fälle höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, auch wenn er sich bereits im Verzug befinden sollte, entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, sofern eine spätere Lieferung für den Käufer noch von Interesse ist. Entsprechendes gilt für sämtliche vorübergehenden Verhinderungen.
§ 9 Absatzfondgesetz
Gemäß § 10, Absatzfondgesetz, zählt der Verkäufer nicht zu den abgabe- und abführungspflichtigen Betrieben. Eine Erstattung der Gebühren kann nicht vorgenommen werden.
§ 10 Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Lieferungsund Zahlungsbedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers ist Erfüllungsort Hamburg. Zuständig für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreite sind nach Wahl des Verkäufers entweder die ordentlichen Gerichte in Hamburg oder ein Schiedsgericht der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage (§ 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel). Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes bestimmen, finden die Geschäftsbedingungen für frische essbare Gartenbauerzeugnisse (EU) in jeweils geltender Fassung ohne deren Schiedsgerichtsklausel Anwendung, und zwar auch im Inlands- und Transithandel sowie unumschränkt für alle Warenbereiche des Obst und Gemüsehandels im weitesten Sinn einschließlich Tiefgefrierwaren, Konserven, Säften, Konzentraten, Pulpen, getrockneten Produkten (unter Ausschluß der den Geltungsbereich der genannten Geschäftsbedingungen begrenzenden Bestimmungen).